Kinder mit Diabetes Typ 1: Medikamentengabe und Notfallmaßnahmen in der Schule

In Deutschland leben etwa 30 000 Kinder und Jugendliche im Alter bis zu 19 Jahren mit Diabetes Typ 1. Diese sind genauso leistungsfähig wie Kinder ohne Diabetes, wenn gewisse Regeln beachtet werden. Trotzdem scheuen Lehrer vor einer Betreuung diabeteskranker Kinder in der Schule mitunter zurück. Sie fürchten sich vor rechtlichen Konsequenzen bei etwaigen Fehlern, falls sie einem Schüler beim Insulinspritzen oder im Notfall helfen. Ob und inwieweit für Lehrkräfte eine Verpflichtung besteht, Schüler mit Diabetes beim Insulinspritzen zu unterstützen, hängt von den einschlägigen Schulgesetzen, den beamtenrechtlichen Regelungen der Bundesländer und den Erlassen der Kultusministerien ab. diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe fordert eine bundesweit geltende Regelung.

„Kinder mit Diabetes Typ 1 sind in der Schule genauso leistungsfähig wie gesunde und im Umgang mit ihrer Erkrankung in der Regel gut geschult“, erläutert Professor Dr. med. Thomas Danne, Vorstandsmitglied von diabetesDE und Chefarzt des Kinderkrankenhauses „Auf der Bult“ in Hannover. Auch am Sportunterricht und Ausflügen können und sollen sie grundsätzlich teilnehmen: „Es gibt auch hierbei keinen Grund, ihnen eine Sonderrolle in der Schule zuzuschreiben und sie davon auszuschließen“, ergänzt Dr. med. Ralph Ziegler, Vorstandsmitglied der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG), Sprecher der Arbeitsgemeinschaft für Pädiatrische Diabetologie (AGPD) und niedergelassener Kinderdiabetologe aus Münster.

Doch ist Lehrern im Umgang mit diabeteskranken Kindern häufig unklar, ob und in welchem Maße sie Verantwortung übernehmen können und dürfen, sei es im Klassenraum, in der Sporthalle oder auch bei außerschulischen Veranstaltungen. Was ist, wenn ein Schüler mit Diabetes Typ 1 Hilfe beim Blutzuckermessen und Insulinspritzen benötigt und dem Pädagogen dabei ein Fehler unterläuft? Wie verhält es sich in Notfallsituationen, zum Beispiel bei einer Unterzuckerung? Drohen rechtliche Konsequenzen bei falschem Handeln aufgrund unzureichenden medizinischen Wissens? Der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) erläutert in seiner Broschüre „Medikamentengabe in Schulen“ (BG/GUV-SI 8098): „Tritt ein Notfall ein, […], sind alle Personen gesetzlich verpflichtet, Hilfe zu leisten.“ Dabei stünden Helfende gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Somit seien Hilfe leistende Lehrkräfte davon befreit für Schäden zu haften, die etwaig durch ihre Hilfeleistung entstehen.

Ob und inwieweit für Lehrkräfte eine Verpflichtung besteht, Schülern mit Diabetes beim Insulinspritzen zu helfen und inwieweit sie im Rahmen ihres Dienst- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisses damit betraut werden können, hängt von den einschlägigen Schulgesetzen, den beamtenrechtlichen Regelungen der Bundesländer und den Erlassen der Kultusministerien ab. „Hier fordern wir eine bundeseinheitliche Regelung, um Unsicherheiten bei Eltern und Lehrern abzubauen und Kinder mit Diabetes Typ 1 optimal in den Schulalltag integrieren zu können“, so Professor Danne und Dr. Ziegler.

Übertragen Erziehungsberechtigte in Absprache mit der Schule die Medikamentengabe als Teil der Personensorge auf eine Lehrkraft und erleidet der Schüler durch fehlerhafte Medikamentengabe einen Schulunfall, gelten laut DGUV die Regelungen zur Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 ff. SGB VII: Danach sei eine zivilrechtliche Haftung der Lehrkraft auf den Ersatz für den entstandenen Personenschaden grundsätzlich ausgeschlossen. Außerdem seien angestellte Lehrer gesetzlich unfallversichert, falls sie sich bei der Medikamentengabe, zum Beispiel am Pen, selbst verletzen. Dies stelle einen Arbeitsunfall dar. Bei beamteten Lehrern seien in diesem Fall die beamtenrechtlichen Regelungen zur Dienstunfallfürsorge anzuwenden.

Im Rahmen der politischen Kampagne „Diabetes STOPPEN – jetzt!“ fordert diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe, dass Kinder mit Diabetes Typ 1 genauso wie erwachsene Menschen mit Diabetes nach dem Prinzip der Inklusion das volle Recht auf individuelle Entwicklung und soziale Teilhabe ungeachtet ihrer persönlichen Unterstützungsbedürfnisse erhalten.

Quelle: Deutsche Diabetes-Hilfe

Mehr Informationen im Internet:

Broschüre der Arbeitsgemeinschaft für Pädiatrische Diabetologie e.V. (AGPD) zu Kindern mit Diabetes mellitus in der Schule

Broschüre des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) „Medikamentengabe in Schulen“ (BG/GUV-SI 8098)

Kontinuierliche Glukosemessung CGM: Deutscher Diabetiker Bund fordert zum Umdenken bei der Genehmigung auf

Der Deutsche Diabetiker Bund (DDB) fordert die Politik zu einem Umdenken bei der Genehmigung von Messgeräten zur kontinuierlichen Glukosemessung auf. Ein Endgerät zum Kontinuierlichen Glukose-Monitoring (CGM) erlaubt es Patienten, rund um die Uhr aktuelle Glukose-Werte einzusehen und so frühzeitig auf eine Entgleisung des Blutzuckers oder Stoffwechsels zu reagieren. Derzeit lehnen Krankenkassen Anträge von Typ-1-Diabetikern zum Erwerb eines CGM regelmäßig ab, selbst wenn diese innovative Diabetes-Technologie zuvor vom Arzt verordnet wurde.

„Und das, obwohl diese Methode der Diabetes-Therapie wissenschaftlich anerkannt ist“, sagt DDB-Vorsitzender Dieter Möhler. Um Medikation und Therapie und deren Erfolg im Hinblick auf die Vermeidung von Folgeerkrankungen bei Diabetikern besser bewerten zu können, macht sich Möhler zugleich für ein nationales Diabetes-Register stark, in dem relevante Daten dokumentiert werden.

„Es darf nicht sein, dass Patienten zunächst einen Rechtsstreit führen müssen, um ein Gerät für eine kontinuierliche Glukosemessung zu bekommen. Die Argumente um zu hohe Kosten für eine CGM-Therapie bei einem Teil der rund 250.000 Typ-1-Diabetiker in Deutschland greifen ebenfalls nicht, weil mit dem Einsatz eines CGM anschließend eine Reihe von Ausgaben eingespart oder stark reduziert werden können – beispielsweise bei der Blutzuckermessung“, so DDB-Chef Möhler.

Der DDB-Chef verweist auf den Fachbeitrag des renommierten Professors und Teilhabers des „Profil Instituts für Stoffwechselforschung GmbH“ in Neuss, Prof. Dr. Lutz Heinemann, im Magazin „Diabetes, Stoffwechsel und Herz 2013/2 (siehe auch http://www.diabetologie-online.de/cgm/a/1570807) und unterstützt den darin geäußerten Vorschlag, „alle relevanten Argumente, Texte etc. zum Thema CGM zusammenzufassen, um damit eine Beschreibung der Ist-Situation zu erreichen“.

Möhler spricht sich aber weiter dafür aus, die Patientenassoziationen besser zu berücksichtigen und auch den Fachgesellschaften in der Angelegenheit im Hinblick auf deren Meinung mehr Bedeutung beizumessen. Möhler: „Bei Diabetes mellitus ist der Behinderungsausgleich herbeizuführen über eine Annäherung an normoglykämische Werte. CGM dient unter diesem Aspekt zweifelsohne dem Behinderungsausgleich. Im Hinblick auf die Verpflichtung des G-BA, die besonderen Belange chronisch Kranker zu berücksichtigen, muss dieser ebenso wie im Vorfeld das IQWiG diese Umstände auch in die Bewertung mit einbeziehen. Wenn die Politik Inklusion und Behinderungsausgleich predigt, muss die Verwaltung sie auch selbst in ihren Entscheidungen leben.“

Der DDB-Bundesvorsitzende formuliert diesen Wunsch auch vor dem Hintergrund, dass der G-BA (oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Krankenkassen in Deutschland) die Frage der Kostenerstattung beim Einsatz der Diabetes-Technologie CGM aktuell zwar ausgiebig diskutiert, eine endgültige Entscheidung aber womöglich Jahre auf sich warten lässt. „Das dauert alles viel zu lange. Eine unmittelbare und ausreichend umfassende Versorgung der Patienten muss gewährleistet sein. Sollte für die Diabetes-Therapie ein CGM zur Annäherung an eine Normoglykämie erforderlich sein, muss das das genehmigt werden.“

Der Rechtsanwalt verweist auf den Paragraphen 33 im Sozialgesetzbuch (SGB V), in dem es in einem Passus zur Gesetzlichen Krankenversicherung unter anderem heißt: „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.“

Wer bei seiner Krankenkasse dennoch auf Ablehnung stößt, dem rät DDB-Rechtsberaterin Sabine Westermann „einen Gang vor das Gericht in Erwägung zu ziehen. In verschiedenen Fällen haben Sozialgerichte Krankenkassen bereits dazu verpflichtet, Patienten mit einem kontinuierlichen Glukose-Messgerät zu versorgen“.

Quelle und Kontakt: Deutsche Diabetiker Bund, www.diabetikerbund.de

Trotz Diabetes mellitus im Urlaub verreisen

In die Ferien bei chronischer Erkrankung

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Auch Menschen mit einer chronischen Stoffwechselerkrankung wie Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 können verreisen und Urlaub im Ausland machen. Eine Flugreise, die Insulintherapie, ein eventuell notwendiger Bezug von Medikamenten oder eine ärztliche Notfallversorgung in einem anderen Land sollten jedoch gut vorbereitet und organisiert sein.

Darf ich Diabetesmedikamente und Insulin auf Flugreisen transportieren? Wie muss ich sie im Ausland lagern? Kann ich bei einem Notfall wie einer Hypoglykämie in einem anderen Land dieselbe ärztliche Versorgung wie in Deutschland erhalten? Diese und andere Fragen stellen sich viele Menschen mit Diabetes beim Gedanken an eine Reise ins Ausland. „Der Planungsaufwand einer Reise bei einer chronischen Erkrankung wie Diabetes ist höher als bei stoffwechselgesunden Menschen. Trotzdem sind auch Fernreisen nicht grundsätzlich ausgeschlossen“, sagt Dr. med. Jens Kröger, Vorstandsmitglied von diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe und Internist und Diabetologe aus Hamburg. „Bei einer Reise in ein Land mit Tropenklima muss man Bedenken, dass sich die Glukosetoleranz verschlechtern kann. Dies kann zu einem starken Blutzuckeranstieg vor oder nach dem Essen führen“, so der niedergelassene Facharzt. In extremer Kälte oder Höhe hingegen entgleist der Stoffwechsel leichter als zu Hause. Hier drohen Unterzuckerung und vollständiger Insulinmangel. Amazonas-Delta oder Antarktis seien daher keine geeigneten Reiseziele. Besser sei gemäßigtes Klima. „Wer nicht weiß, ob das gewählte Reiseland für ihn geeignet ist, sollte vorher seinen behandelnden Diabetologen um Rat fragen“, sagt Dr. Kröger.

Dies gelte auch für die Details der Reiseplanung. Dr. Kröger erklärt: „Bei einem Langstreckenflug verursachen die Zeitverschiebung und die ungewohnte Umgebung Stress, der das Blutzuckerniveau, je nach individueller Stressneigung, steigern oder senken kann. Reisende mit Diabetes sollten ihren Stoffwechsel in Absprache mit ihrem Arzt daran anpassen. Sie erhöhen etwa die Zufuhr von Kohlenhydraten oder die Insulin- und Tablettenmenge.“ Stehen intensive Sportarten auf dem Programm, kann sich die übliche Insulindosis um die Hälfte bis auf zwei Drittel verringern. Daher müssen Menschen mit Diabetes ihre Blutzuckerwerte häufiger als zu Hause messen. Medikamente und Teststreifen gehören in zwei- bis dreifacher Menge des voraussichtlichen Bedarfs ins Reisegepäck.

Für den Transport von Insulin und anderen Diabetes-Medikamenten sollten sie bei Flugreisen eine Bescheinigung zum Mitführen etwa von Spritzen, Pens, Ampullen und Insulin dabei haben. Für den Notfall empfiehlt es sich, stets einen internationalen Diabetes-Pass oder ein Dokument in der Landessprache des Urlaubslandes mitzuführen, das über die bestehende Diabetes-Erkrankung Auskunft gibt.

Quelle: diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe

Leitfaden für Betriebsärzte und Arbeitgeber: Sicher umgehen mit Diabetes im Job

Ob Pilot oder Büroangestellter: In allen Berufen wächst die Anzahl der Arbeitnehmer, die an Diabetes mellitus leiden. Experten schätzen, dass im Jahr 2020 etwa 2,8 Millionen Menschen mit Diabetes im erwerbsfähigen Alter sein werden. Wie die Arbeitsfähigkeit von Diabetespatienten erhalten werden kann, welche Berufe besondere Risiken bergen können und wie Arbeitgeber zu einer sachgerechten Bewertung kommen, schildert der „Leitfaden für Betriebsärzte zu Diabetes und Beruf“. Die Broschüre ist in Zusammenarbeit von Deutscher Diabetes Gesellschaft (DDG) und Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung e. V. (DGUV) entstanden. Damit liegt eine konkrete Orientierungshilfe für Arbeitgeber vor, erklärt die DDG.

Generell gilt: Menschen mit Diabetes dürfen bei ihrer Berufswahl nicht benachteiligt werden, zumal ihre Leistungsfähigkeit in der Regel nicht eingeschränkt ist. „Nur wenige Tätigkeiten, bei denen die Betroffenen sich möglicherweise selbst oder andere besonders gefährden, können vorübergehend oder auf Dauer nicht ausgeübt werden“, betont Privatdozent Dr. med. Erhard Siegel, Präsident der DDG. Dies kann der Fall sein, wenn eine Neigung zu schweren Unterzuckerungen besteht, bei denen sich der Arbeitnehmer nicht mehr selbst helfen kann. „Pro Jahr erleiden aber nur etwa zehn Prozent der insulinbehandelten Patienten solche schweren Hypoglykämien, die durch Angehörige oder einen Arzt behandelt werden müssen“, so Professor Dr. med. Andreas Fritsche, Pressesprecher der DDG. Und nur selten treten diese dann am Arbeitsplatz auf.

Eine Gefährdung kann eine ausgeprägte Hypoglykämieneigung in Berufen darstellen, die mit einer Überwachungsfunktion oder Gefahrensituationen verbunden sind – zum Beispiel bei Chirurgen, Krankenpflegepersonal, pädagogischen Berufen mit Aufsichtsfunktion, Kranführern, Berufstauchern, Polizisten oder Feuerwehrmännern im Angriffstrupp. Das Unterzuckerungsrisiko ist auch bei solchen Berufen größer, die eine jederzeitige Nahrungsaufnahme verhindern, etwa bedingt durch Schutzkleidung oder großen Zeitdruck wie bei Rettungseinsätzen oder Paketauslieferungsfahrern. In vielen Fällen ist aber durch entsprechende Anpassung der Therapie, Schulung und Selbstkontrolle eine gute Kompensation möglich.

Doch allein die Möglichkeit, eine Unterzuckerung erleiden zu können, ist noch kein Grund, die Arbeitsfähigkeit infrage zu stellen. So können Betroffene das Risiko minimieren, indem sie ihre Therapie an die berufliche Situation anpassen, systematisch den Blutzucker kontrollieren und lernen, frühe Symptome einer Unterzuckerung wie Schwäche oder Schwitzen klar zu erkennen. Diese Fähigkeit kann durch ein Wahrnehmungstraining gefördert werden. Dennoch ist immer wieder zu beobachten, dass Betriebsärzte die Eignung von Bewerbern mit Diabetes pauschal und vorschnell verneinen. „In solchen Fällen kann der Leitfaden auf eine verantwortungsvollere Begutachtungspraxis hinwirken“, so der Vorsitzende des Ausschusses Soziales der DDG, Rechtsanwalt Oliver Ebert. „Denn ein Betriebsarzt, der diese fachlich abgesicherten Empfehlungen außer Acht lässt, handelt im Zweifel nicht (mehr) lege artis und muss mit Schadensersatzforderungen rechnen.“

„Bei der Beurteilung, ob ein Diabetespatient für einen Arbeitsplatz geeignet ist, geht es letztlich um eine Risikoabschätzung, die für jeden Einzelfall vorzunehmen ist“, betont der Arbeitsmediziner Kurt Rinnert, der maßgeblich an dem Leitfaden mitgewirkt hat. Beurteilungskriterien sind u. a.: nachweisbare Zusammenarbeit von Patient, Hausarzt bzw. Diabetologe und Betriebsarzt, die Einhaltung vereinbarter Zielwerte in der Stoffwechseleinstellung, ein Blutzuckertagebuch, die Möglichkeit, sich am Arbeitsplatz Insulin zu spritzen oder die Arbeit zu unterbrechen, Besuch einer Diabetesschulung und eines Hypoglykämiewahrnehmung-Trainings, Ausschluss schwerer Unterzuckerungen und Folgeschäden sowie Kollegen, die im Notfall helfen können.

„Arbeitgeber sollten es ermöglichen, am Arbeitsplatz oder in Pausenräumen den Blutzucker zu messen oder bei Bedarf unkompliziert eine Zwischenmahlzeit einzunehmen“, rät Siegel. Wichtig sei zudem, die Betroffenen nicht zu diskriminieren. Dies kann ansonsten zu einem „Insulinvermeidungszwang“ führen – die Betroffenen spritzen sich ihr Insulin dann nur heimlich oder schlimmer: gar nicht.

Der Leitfaden ist hier abrufbar.

Quelle: Deutsche Diabetes Gesellschaft